AGB Schlaadt Plastics GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Schlaadt Plastics GmbH
Stand: 07. März 2006

1. Geltung

Nachstehende Allgemeine Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluß, Liefergegenstand

Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse werden nur durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter bzw. -reisende mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind sie hierzu durch den Verkäufer nur bevollmächtigt, wenn dieser sie hierzu schriftlich bevollmächtigt gegenüber dem Käufer oder im nachhinein die Abreden oder Zusicherungen schriftlich bestätigt (genehmigt).
Maßgebend für Qualität und Ausführung unserer Waren sind die Durchschnittsausfallmuster, die wir dem Besteller zur Prüfung und schriftlichen Genehmigung vorlegen. Für die konstruktiv richtige Gestaltung unserer Waren sowie für deren Eignung trägt der Besteller die alleinige Verantwortung.
Besondere Eigenschaften wie ölbeständig, schwer entflammbar, antistatisch, einge-färbt, müssen in den Bestellunterlagen zusätzlich gefordert werden.

3. Maße, Gewichte, Eigenschaften und Güter

Die Leistungen werden so angegeben, wie solche nach den gemachten Erfahrungen bei regelrechtem Betrieb erwartet werden können. Abweichungen nach Maß, sind im Rahmen der Grob DIN 7168 zulässig. Ferner weisen wir darauf hin, daß Gewichte eine Toleranz von * 10 % aufweisen können. Bezüglich aller übrigen technischen Eigenschaften verweisen wir auf die DIN 55471.

4. Werkzeuge (Formen)

Die speziell für den Käufer, von uns oder in unserem Auftrag angefertigten Werkzeu-ge (Formen), stehen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Formen für den Besteller aufzubewahren und zu pflegen. Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung kein weiterer Auftrag zustande kommt.
Übersteigt der Bedarf des Käufers die Kapazität bzw. die Gesamtausstoßzahl des Werkzeuges, ist es notwendig ein neues Werkzeug zu erstellen, bzw. durch Ver-schleiß aufgetretene Schäden zu beseitigen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Sofern Kosten für die Herstellung von Formen vom Verkäufer anteilig übernommen wurden, besteht ein Herausgabeanspruch erst nach Erstattung der vom Verkäufer
bezahlten anteiligen Formkosten.

5. Mitwirkungspflichten des Bestellers

Werden Armierungsteile, z.B. einzuschäumende oder einzuspritzende Teile, durch den Käufer geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei Werk des Verkäufers mit einem Zuschlag von 5 % für etwaigen Ausschuß anzuliefern und zwar rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, die durch sein Ver-schulden erwachsenden Mehrkosten zu vergüten. Der Verkäufer behält sich in sol-chen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeit-punkt wieder aufzunehmen.

6. Schutzrechte Dritter

Sofern der Verkäufer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die vom Käufer übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Käufer die Gewähr da-für, daß durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

Sofern ein Dritter dennoch wegen solcher Gegenstände betreffende Schutz- oder Schadensersatzrechte für sich geltend macht, stellt der Käufer den Verkäufer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich fremder und eigener Rechts-verfolgungs¬kosten frei. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer unverzüglich die Geltendmachung fremder Schutzrechte mitzuteilen. Nach Anhörung des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Produktion der Gegenstände, weswegen Dritte Schutz-rechte geltend machen, bis zur gerichtlichen Klärung einzustellen. In diesem Fall hat der Käufer den Ersatz der bis dahin aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

7. Preise und Zahlungen

Die Preise verstehen sich frei verladen Waggon oder Schiffab¬gangsstation, bei Ver-sand per Lkw ab Lieferwerk, sofern nichts anderes vereinbart ist und zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug zu bezahlen.

Zahlungsziele und Skonti bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Etwa bewilligte Rabatte und Skonti kommen bei Zahlungsverzug (§ 284 BGB) in Wegfall; dies gilt auch bei teilweisem Zahlungsverzug.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentral-bank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugs-schadens steht jedoch offen.

Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und be-darf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont- und Wechselspesen trägt der Käufer.

Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, für Werkzeuge (Formen) in bar ohne Abzug; in Höhe von 50 % des Preises bei Bestellung, den Rest nach Empfang und Abnahme der Ausfallmuster durch den Käufer.

Der Verkäufer berechnet die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise und Gebüh-ren, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollte sich einer der Faktoren, Rohmaterial, Löhne, Energie, Frachten, Wechselkurse, Steuern, Abgaben und Zölle in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und den einzelnen Abrufen um mehr als 10 % ändern, so haben die Parteien den Preis neu zu verhandeln.
Sofern hierbei keine Einigung erzielt wird, steht es beiden Parteien frei den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind nicht zum Inkasso berechtigt.

8. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

Ist keine Lieferfrist vereinbart, so steht dem Verkäufer das Recht zu, 3 Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung – auch ohne Ablehnungsandrohung – die Abnahme der Ware zu fordern. Hält der Käufer diese Frist nicht ein, ist der Verkäufer berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu beanspruchen.

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.

Teillieferungen sind zulässig.

Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – ¬angemessen bei Ein-tritt höherer Gewalt und allen unvorher¬gesehenen, nach Vertragsabschluß eingetre-tenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hinder-nisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüg-lich, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäfts-beziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.
Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat der Verkäufer so lange nicht zu vertreten, wie ihn, seine Erfüllungs¬gehilfen und Vorlieferanten kein Ver-schuldensvorwurf trifft. Im übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehen-der Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammen¬hängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vo-rausseh¬baren Schaden, höchstens aber 10 % vom Werte desjenigen Teils der Ge-samtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nicht¬lieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmög-lichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

Auf Grund von Produktionsspezifika behält sich der Verkäufer vor, 10 % mehr oder weniger zu liefern.

9. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware von dem Werk oder dem Lager des Verkäufers, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann wenn die Ware frachtfrei von uns geliefert wird. Bei einem Schadensfall ist der Verkäufer ver¬pflichtet, seine Ansprüche gegen den Spediteur oder Frachtführer an den Käufer abzutreten.

Ist Verkauf frei Bestimmungsstation vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Verladestati-on und unter Übernahme der Frachtkosten durch den Käufer. Fracht- und sonstige auf der Ware lastenden Transportkosten, Zölle und Versicherungen hat der Käufer skonto¬frei zu leisten und vorzulegen, wenn der Verkäufer dies nach freiem Ermessen (§ 315 BGB) für erforderlich hält und anfordert.

Lieferung frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüg-lich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten von mehr als einer Stunde werden dem Käufer berechnet.
Kann bei der Anlieferung am Zielort zu ortsüblichen Geschäftszeiten keine annah-mebereite Person angetroffen werden, gehen dadurch entstehende Gefahren und Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

Mehrwegpaletten, Gitterboxen, sowie Abdeckplanen werden an uns kostenfrei zu-rückgeliefert bzw. nach Möglichkeit von unseren Fahrzeugen wieder hereingenom-men.

10. Vertrieb

Der Käufer darf die gelieferte Ware nur in der handelsüblichen Weise vertreiben und weiterveräußern.

11. Eigentums- und Kontokorrentvorbehalt, Vorausabtretungs¬- und Saldoklau-sel sowie verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forde¬rungen einschließlich Ne-benforderungen, Schadensersatz¬ansprüchen und Gutschrift von Schecks und Wech-seln, Eigentum des Verkäufers.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezo-gen und anerkannt wird.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Berück-sichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 5. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltswa-re zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhal-tigen Verschlechte¬rung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit sei-ner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über sein Vermögen.

Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Gerät oder das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Ein-räumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Gerät oder Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt, die aus der Veräußerung des Ge-räts oder Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsver¬pflichtungen nach-kommt, die abgetretenen Forderungen einzu¬ziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrich-ten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäu-fer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forde-rungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendma-chung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Über¬prüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicher¬heit dessen Forderun-gen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetrete-nen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zu-rück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies aus-drücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehalts-ware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchli-chen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Ent¬schädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturen-wertes der Ware ab; Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvor¬behalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonder¬formen bleiben bis zur vollständigen Frei-stellung aus Even¬tualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

12. Geistiges Eigentum und Know How

Alle Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Formen usw., die dem Käufer vom Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die für den Käufer genutzt werden, bleiben Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer ist nicht berechtigt, diese für andere Zwecke als für den Gebrauch der Sache zu nutzen, auf die diese sich beziehen.

Der Käufer ist nicht berechtigt, die in Absatz 1 genannten Unterlagen oder die darin enthaltenen oder ihm auf andere Weise zugänglich gewordenen Daten Dritten mitzu-teilen, es sei den der Verkäufer erteilt hierzu eine schriftliche Genehmigung.

Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter aus geistigen Eigen-tumsrechten frei, für den Fall, dass der Verkäufer Produkte aufgrund von Zeichnun-gen, Modellen oder Mustern des Käufers herstellt.

13. Mängelrüge

Der Käufer ist verpflichtet, jede ankommende Lieferung unverzüglich auf ihren ord-nungsgemäßen Inhalt zu untersuchen. Bei jeder Abweichung von dem im Frachtbrief oder Ablieferungsschein bezeichneten Inhalt oder bei sonstigen Fehl- oder Falschlie-ferung ist der Verkäufer (nicht der Vertreter) zu benachrichtigen.
Letzteres hat innerhalb von 3 Tagen zu geschehen, soweit ein Kaufmann für seinen Handelsbetrieb beliefert wird.
Die Rügepflicht für Kauf- und Nichtkaufleute bezieht sich auch auf erkennbare Män-gel der Ware selbst oder der Verpackung.

14. Haftung

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nacherfüllung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Zur Mängelbeseitung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewäh-ren; insbesondere hat er die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen; andern-falls entfällt die Gewährleistung.

Wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Ruckgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

Verlangt der käufer Schadensersatz, so ist dieser dem Grunde nach auf den vorher-sehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden und der Höhe nach auf die Ersatz-leistung einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt, sofern nicht dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz zur Last fällt oder es sich um Personen- oder Gesundheitsschäden handelt.

Hat der Verkäufer für die Ware eine Garantie übernommen, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nur zu, soweit die Garantie den Zweck verfolgte, ihn gegen entsprechenden Schaden abzusichern. Letzteres gilt auch, wenn der Käufer keinen Kaufmann darstellt, der für seinen Handelsbetrieb beliefert wird

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Ände-rungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

15. Zahlungseinstellung

Wird dem Verkäufer bekannt, daß in der Person des Käufers oder in der Rechtsform seiner Firma Änderungen eintreten, wodurch seine Kreditwürdigkeit beeinflußt wird, oder stellt der Käufer seine Zahlungen ein, bzw. wird über sein Vermögen oder das Vermögen seiner Firma das Konkurs- oder Vergleichsver¬fahren eröffnet, dann wer-den alle bestehenden Forderungen des Verkäufers sofort ohne weitere Mahnung fällig.
Der Käufer ist im Falle der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens verpflichtet, die noch bei ihm vorhandenen Waren dem Verkäufer sofort auszusondern und zu bezeichnen. Der Verkäufer ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Per-son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers, mithin St. Goarshausen.
Ohne Rücksicht auf den Streitwert, ist für den Streitfall ausschließlich das Landge-richt Koblenz zuständig.

17. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot sowie Zurückbehaltung

Der Käufer ist nicht berechtigt, gegen Forderungen des Verkäufers mit Gegenforde-rungen aufzurechnen, es sei denn, diese stehen rechtskräftig fest oder sind vom Verkäufer unbestritten oder anerkannt.

Die Abtretung von Zahlungsforderungen einschließlich von Schadensersatzforderun-gen des Käufers gegen den Verkäufer sind nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers wirksam. Wenn dem Verkäufer kein schützenswertes berechtigtes Inte-resse am Verbot der Abtretung zusteht, ist er verpflichtet, die Zustimmung zur Abtre-tung zu erklären.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Gegenforderungen darf der Käufer gegen Forderungen des Verkäufers nur geltend machen, falls diese Forderung aus dem selben Vertragsverhältnis stammt.

18. Schlußbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder aus einem sonsti-gen Grund nicht anwendbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.